Der Landtagsabgeordnete Markus Gleichmann hat heute Antworten auf seine Fragen zur Errichtung einer Thüringer Gemeinschaftsschule in Kahla erhalten. In der vergangenen Kreistagssitzung am 30.03.022 wurde mit großer Diskussion der Schulnetzplan im Saale-Holzland-Kreis beschlossen. Dabei noch nicht enthalten war der von der Regelschule gestellte Antrag auf Schulartänderung in eine Thüringer Gemeinschaftsschule. Ende März hatte Gleichmann, der auch Fraktionsvorsitzender der Fraktion LINKE/GRÜNE im Kreistag ist, den entsprechenden Vollzug in die Diskussion eingebracht. 

„Wie die Antworten des Ministeriums zeigen, lag schon damals ein genehmigungsfähiges Konzept der Schule vor. Die Vorwürfe die seitens der Schulamtsleiterin Frau Heilfurth zur Sitzung gemacht wurden, entpuppen sich nun als haltlos.“ so Gleichmann. Wie die Ostthüringer Zeitung damals berichtete warf das Schulverwaltungsamt der Schule vor, keine Kooperationspartner für die Gymnasiale Oberstufe benannt zu haben. „Antwort 3 des TMBJS zeigt, dass eine Benennung, wie von der Regelschule auch vorgesehen war, auch nach einem Beschluss im Kreistags hätte erfolgen können. Die Aussage des Schulverwaltungsamtes zur Kreistagssitzung war also falsch.“ stellt der Landtagsabgeordnete fest.  

Es seie jetzt dringend notwendig im Kreistag über die Schulartänderung zu entscheiden. „Das Ministerium hat auf meine Frage deutlich gemacht, dass sie willens sind, auch abweichend von der gesetzlichen Einreichungsfrist, eine positive Entscheidung für die TGS Kahla zu fällen.“ so Gleichmann weiter. Im Normalfall hätte der Antrag bis zum 31. März gestellt sein müssen, damit bis Ende Mai eine Rückmeldung an den Schulträger und die Schule erfolgt. „Es wäre anzuraten eine Sondersitzung des Bildungsausschuss und des Kreistages noch im Mai durchzuführen, um die Umsetzung des Konzeptes nicht zu gefährden. Die nächste reguläre Kreistagssitzung am 22. Juni ist noch ziemlich weit entfernt. Eltern, Schülerinnen und Schülern müssen noch vor Ferienantritt wissen, welche Form die Schule im kommenden Schuljahr hat. Der Landrat und das Schulverwaltungsamt ist jetzt aufgefordert zu zeigen, dass der Vorwurf einer Verzögerungtaktik unberechtigt ist.“ so der Fraktionsvorsitzende abschließend. 

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann (DIE LINKE) Errichtung einer Thüringer Gemeinschaftsschule in Kahla DS 7/5263 


[Der Saale-Holzland-Kreis hat zur Kreistagssitzung am 30. März 2022 einen neuen Schulnetzplan beschlossen. In diesem Plan wird zu der Staatlichen Regelschule Kahla ausgeführt, dass die Schulkonferenz im August 2021 beschlossen hat, die Errichtung einer Thüringer Gemeinschaftsschule (TGS) zu prüfen. Am 12. Januar 2022 beschloss die Schulkonferenz, ab dem Schuljahr 2022/23 das Schulkonzept einer TGS für die Klassenstufen 5 bis 10 umzusetzen. Weiterhin ist im Schulnetzplan festgehalten, dass „kooperierende Schulen bislang nicht benannt wurden“ und dass ein Zeitplan nicht im Konzeptpapier beschrieben wurde und nun nachgefordert wird.] 

Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gleichmann beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: 

Frage 1: Gab es eine Würdigung des Konzepts durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) und wenn ja, wann wurde dieses dem Schulträger übermittelt? 
Das TMBJS begrüßt ausdrücklich die Gründung von Thüringer Gemeinschaftsschulen und unterstützt Schulen und Schulträger, die das längere gemeinsame Lernen fördern wollen. 
Das Konzept wurde im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gewürdigt. Das Ergebnis der Prüfung wurde dem Schulträger und dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen mitgeteilt. Die Frage, wann das TMBJS den Schulträger über die Bewertung des Konzeptes unterrichtet hat, wird im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Frage 2 beantwortet. 

Frage 2: Wurde die Regelschule Kahla zu dem Wunsch seitens des TMBJS konzeptionell beraten, wenn ja, wie wurde die Umbildung seitens des TMBJS beurteilt, und wenn nein, warum nicht? 
Der Schulträger hat dem TMBJS den Entwurf der Schulnetzplanung des Saale-Holzland-Kreises für den Planungszeitraum 2022/2023 bis 2026/2027 informell zugeleitet. 
Dem Schulträger wurde mitgeteilt, dass das TMBJS sich grundsätzlich erst nach Beschlussfassung des kommunalen Selbstverwaltungsorgans rechtsverbindlich zur Schulnetzplanung des Schulträgers äußert. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das TMBJS beratend hinzugezogen werden kann. 
Die fachlich dem TMBJS unterstehenden Regionalberater TGS haben die Erstellung des Konzepts betreut. Das für die Entscheidung zuständige TMBJS hat das Konzept schließlich befürwortet. 
Am 30. März 2022 wurde dem Saale-Holzland-Kreis die Befürwortung des Änderungsantrags zur Regelschule Kahla mitgeteilt. 
Weiterhin wurde mitgeteilt, dass das TMBJS für die Regelschule in Kahla die Schulartänderung zum 1. August 2022 befürwortet. Diese Entscheidung beruht auf den vollständig eingereichten Antragsunterlagen und der erfolgten Vorabwürdigung des geplanten Vorhabens der Umwandlung der Staatlichen Regelschule Kahla in eine Thüringer Gemeinschaftsschule. 

Frage 3: Wessen Aufgabe ist die Benennung von kooperierenden Schulen und kann diese auch noch nach dem Grundsatzbeschluss zur Umbildung im Kreistag erfolgen? 
Die Umwandlung der Regelschule Kahla in eine Gemeinschaftsschule erfolgt durch Schulartänderung.  
Nach § 6 a Abs. 3 Satz 4 Thüringer Schulgesetz hat bei einer Schulartänderung der Schulträger ein von den beteiligten Schulen entwickeltes pädagogisches Konzept vorzulegen. Dieses liegt dem Schulträger vor. 
Nach Satz 5 dieser Vorschrift hat für eine Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe der Schulträger in dem Konzept ein Gymnasium, eine kooperative Gesamtschule oder eine Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Schulgesetz als kooperierende Schule zu bestimmen. 
Der Kreistag kann bei Fassung seines Beschlusses zur Umwandlung der Regelschule Kahla in eine Gemeinschaftsschule die kooperierende Schule bestimmen. 
Die Frage, ob die kooperierende Schule auch nach dem Kreistagsbeschluss bestimmt werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. 
Da sich der Kreistag aber in Widerspruch zu seinem Kreistagsbeschluss setzen würde, wenn er nachträglich keine kooperierende Schule bestimmt, sprechen keine rechtlichen Gesichtspunkte dagegen, die kooperierende Schule später zu bestimmen. Dies sollte möglichst innerhalb eines Zeitraumes von einem Schuljahr (spätestens zum Schuljahr 2024/2025) geschehen. 

Frage 4: Wann ist der spätmöglichste Termin einer Entscheidung des Kreistages, um im Schuljahr 2022/23 mit dem neuen Konzept starten zu können? 
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Schulgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei Mindestschülerzahl und Zügigkeit spätestens bis zum 31. März des Jahres für das folgende Schuljahr beim TMBJS zu stellen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift soll die Genehmigung bis zum 31. Mai des Jahres für das folgende Schuljahr erteilt oder versagt werden. Abweichend von der gesetzlichen Regelung hat das Ministerium in der Vergangenheit auch nach den gesetzlich bestimmten Fristen Anträge geprüft, wenn die Entscheidungsreife des Antrags gegeben ist. Die Herbeiführung der Entscheidungsreife ist Aufgabe des Schulträgers.