Kleine Anfrage 7/3220

Der Kreistag des Saale-Holzland-Kreises hat mehrheitlich die Änderung
der Geschäftsordnung beschlossen. Bezüglich einer namentlichen Ab-
stimmung wurde Folgendes geregelt: „Der Kreistag kann auf Antrag ei-
nes Fraktionsmitgliedes die namentliche Abstimmung mehrheitlich be-
schließen. Bei Antrag einer Fraktion wird die namentliche Abstimmung
ohne Beschluss durchgeführt. Bei namentlicher Abstimmung werden
die Kreistagsmitglieder vom Vorsitzenden des Kreistages einzeln auf-
gerufen. Sie antworten mit ‚Ja‘, ‚Nein‘ oder ‚Enthaltung‘. Die Antworten
der einzelnen Kreistagsmitglieder werden in der Sitzungsniederschrift
festgehalten.“ Der Landrat setzte daraufhin den Beschluss direkt im An-
schluss aufgrund von Bedenken wegen der Zulässigkeit aus. Der Saa-
le-Holzland-Kreis unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.


Wir fragen die Landesregierung:


1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem Beschluss
zur Änderung der Geschäftsordnung des Kreistags hinsichtlich sei-
ner rechtlichen Zulässigkeit?


2. Wie ist die namentliche Abstimmung in den Geschäftsordnungen
der jeweiligen Kreistage in Thüringen geregelt (bitte Aufschlüsslung
nach Landkreisen)?


3. Wird bezüglich der namentlichen Abstimmung durch die Landesre-
gierung Regelungsnotwendigkeit in der Thüringer Kommunalord –
nung gesehen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?