Gemäß § 33 ThürKO müssen die Gemeinden, die keiner Verwaltungs-
gemeinschaft angehören, das fachlich geeignete Verwaltungspersonal
anstellen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Ge-
schäfte zu gewährleisten. Als geschäftsleitenden Bediensteten muss
jede Gemeinde mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebeamten
mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes haben, wenn nicht der Bürgermeister mindestens
diese Befähigung besitzt und hauptamtlich tätig ist oder die Gemeinde
einer Verwaltungsgemeinschaft angehört. Nach Kenntnis des Frage –
stellers plant die Stadt Stadtroda die Ausschreibung eines geschäfts-
leitenden Bediensteten. Die Stadt Stadtroda unterliegt der Rechtsauf –
sicht des Landes.

Wir fragen die Landesregierung:


1. Inwiefern kann gemäß der Vorgaben des § 33 ThürKO die Besetzung
des geschäftsleitenden Bediensteten in Form eines Angestelltenver-
hältnisses nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erfolgen?


2. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?


3. In welchen Gemeinden in Thüringen, die keiner Verwaltungsgemein-
schaft angehören, gibt es nach Kenntnis der Landesregierung zum
jetzigen Zeitpunkt als geschäftsleitenden Bediensteten keinen haupt-
amtlichen Gemeindebeamten mit der Befähigung für die Laufbahn
des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes?


4. Welchen gesetzgeberischen Neuregelungsbedarf gibt es gegebenen-
falls aus Sicht der Landesregierung bezüglich der derzeit geltenden
Regelungen in § 33 ThürKO?